Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-365/23 vom 20. März 2025 im Bereich Verbraucherschutz entschieden, dass eine vertragliche Bedingung, die er seinen Personen auferlegt, jungen Sportlern auferlegt, möglicherweise unfair ist.
Ein erwachsener Sportler stellte seine Eltern unterschrieben dar ein Vertrag mit einem lettischen Unternehmen aus dem Jahr 2009, das jungen Sportlern eine Reihe von Dienstleistungen im Bereich der Entwicklung ihrer beruflichen Fähigkeiten und des Aufbaus einer Karriere bietet. Gegenstand des unterzeichneten Vertrages war in erster Linie, dem minderjährigen Sportler eine erfolgreiche Profisportkarriere im Basketball zu ermöglichen. Der Vertrag wurde für die Dauer von fünfzehn Jahren geschlossen und sicherte dem jungen Sportler zahlreiche Leistungen. während der Laufzeit dieses Vertrages erzielt werden, und unter der Voraussetzung, dass diese Einkünfte mindestens 1.500 Euro pro Monat betragen. Aus dem Kleinsportler ist inzwischen Profisportler geworden, sein Einkommen beläuft sich auf insgesamt über 16 Millionen Euro, laut Vertrag war er zur Zahlung von mehr als 1,6 Millionen Euro an das lettische Unternehmen verpflichtet. Der Gerichtshof mit der Frage, ob die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen auf den umstrittenen Vertrag anwendbar ist und gegebenenfalls, inwieweit sie solche Klauseln verhindert.
Der Gerichtshof reagierte in seiner Entscheidung positiv und stellte fest, dass die fragliche Richtlinie tatsächlich auf die Situation angewendet wird. Das Gericht erinnerte jedoch daran, dass es für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Sinne der Richtlinie wesentlich ist, ob diese Klauseln klar und verständlich formuliert sind. Der Gerichtshof führte weiter aus, dass das vorlegende Gericht die Rechtsmissbräuchlichkeit nur dann beurteilen könne, wenn es der Auffassung sei, dass sie nicht klar und verständlich formuliert sei. Das Gericht erinnerte außerdem daran, dass die Richtlinie auch ein Transparenzgebot aufstellt und der Verbraucher daher alle notwendigen Informationen erhalten muss, um die wirtschaftlichen Folgen seines Engagements abschätzen zu können.
Nach Ansicht des Gerichts führt ein solches Engagement eines minderjährigen Sportlers nicht automatisch zu einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien. Bei der Beurteilung des Ungleichgewichts sind insbesondere faire und gleichwertige Marktpraktiken zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Bereich der Vergütung in der betreffenden Sportart sowie alle mit dem Vertragsschluss zusammenhängenden Umstände zu beurteilen. Das Gericht führte weiter aus, dass für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer solchen Bedingung auch die Tatsache relevant sei, dass der Vertrag im Namen des Minderjährigen von seinen Eltern geschlossen worden sei.